Reisereklamationen

Wo können Reisemängel auftreten?

  • Beim Transport / Hin- und Rückreise
  • Bei der Unterkunft
  • Bei der Verpflegung

Typische Reisemängel beim Transport Hin- und Rückreise

  • Beschädigung oder Verlust des Gepäcks
  • Verspätete Auslieferung des Gepäcks (mehr als ein Tag)
  • Flugverspätung (über vier Stunden)
  • Mangelhafte Reisebusausstattung
  • Verlegung des Flugs (mehr als zwei Urlaubstage verloren)
  • Wechsel der Fluggesellschaft
  • Verspätung am Flughafen

Typische Reisemängel bei der Unterkunft

  • Baulärm
  • Diebstahl
  • Ersatzunterkunft
  • Hotellärm
  • Fehlende Kinderbetreuung
  • Konkurs des Reiseveranstalters
  • Fehlende Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Streik des Hotelpersonals
  • Ungeziefer
  • Unzureichende Zimmerausstattung

Typische Reisemängel bei der Verpflegung

  • Erkrankung aufgrund verdorbener Lebensmittel
  • Ausfall von Mahlzeiten
  • Nicht hinreichend warme Mahlzeiten

Wie kann Reisemängeln abgeholfen werden?

Stellen Sie nach Antritt der Reise fest, dass die Leistungen des Reiseveranstalters nicht den gebuchten und im Reisevertrag zugesicherten Leistungen entsprechen, können Sie vom Reiseveranstalter oder seinem Ansprechpartner vor Ort Abhilfe verlangen. Damit hat der Reiseveranstalter dafür zu sorgen, dass seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht und eventuelle Reisemängel unverzüglich beseitigt werden. Erfolgt keine Abhilfe innerhalb einer von Ihnen gesetzten Frist, weigert der Reiseveranstalter sich oder besteht ein besonderes Interesse des Reisenden an sofortiger Abhilfe, kann der Reisende auf Kosten des Veranstalters auch selbst Abhilfe schaffen.

Wie melde ich Reisemängel am Urlaubsort?

  • Umgehende Reklamation bei der örtlichen Reiseleitung
    Keine Beschwerden beim Hotel
    Genaue Mängelbeschreibung und Abhilfe verlangen
    Beschaffen Sie sich ggf. Zeugen für das Reklamationsgespräch
  • Verlangen Sie von der Reiseleitung ein schriftliches Protokoll über das Beschwerdegespräch
  • Verlangen Sie von der Reiseleitung eine schriftliche Bestätigung, dass sie von den Mängeln Kenntnis genommen hat.
  • Vermerken Sie Abhilfeangebote im Beschwerdeprotokoll.
  • Liegen ganz erhebliche Mängel vor und besteht nicht die Möglichkeit der Abhilfe, können Sie den Reisevertrag auch kündigen und die Organisation der Rückreise verlangen bzw. auf eigene Faust nach Hause fahren.
    Hier ist aber äußerste Vorsicht geboten, weil das Risiko besteht, dass ein Gericht Ihre Kündigung nicht als wirksam anerkennt.
  • Bestehen bei der Unterkunft erhebliche Mängel, können Sie auch auf eigene Faust in ein anderes Hotel umziehen. Aber auch hier ist Vorsicht geboten.
  • Im Falle einer Kündigung oder eines selbstorganisierten Umzuges sollten Sie zuvor  unbedingt der Reiseleitung eindeutig mitteilen, dass Sie den Reisevertrag kündigen oder umziehen, wenn nach Ablauf einer angemessenen Frist keine Abhilfe erfolgt ist.

Wie werden Ansprüche von zu Hause aus geltend gemacht und was ist zu beachten?

  • Ansprüche gegen den Reiseveranstalter müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Reiserückkehr geltend gemacht werden.
  • Es ist zu empfehlen, das Reklamationsschreiben per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, um beweisen zu können, dass der Reiseveranstalter das Anschreiben auch tatsächlich erhalten hat.
  • In dem Reklamationsschreiben müssen alle Mängel ausführlich und vollständig beschrieben werden. Mängel, die Sie erst nach Ablauf der Ausschlussfrist geltend machen, bleiben unberücksichtigt.
  • Das Reklamationsschreiben sollte von allen Reiseteilnehmern unterschrieben werden. Macht jemand für eine Reisegruppe Ansprüche geltend, sollten schriftliche Vollmachten vorliegen.
  • Aus taktischen Gründen kann es sinnvoll sein, Ihren Anspruch erst dann zu beziffern, wenn der Reiseveranstalter einen Erstattungsvorschlag gemacht   hat. In jedem Fall muss sich aus Ihrem Schreiben eindeutig ergeben, dass Sie aufgrund der Mängel eine Rückerstattung des Reisepreises verlangen. Nur dann ist die Ausschlussfrist gewahrt.
  • Einschaltung eines Anwalts
    Ganz wichtig:
    Solange der Reiseveranstalter sich mit Ihrer Reklamation beschäftigt, wird die gesetzliche Verjährungsfrist von nur 6 Monaten ab Reiseende unterbrochen. Sie beginnt erst dann wieder zu laufen, wenn der Reiseveranstalter Ihre Ansprüche oder einen Teil davon zurückweist. Die Frist läuft auch dann noch weiter, wenn Sie oder Ihr Anwalt mit dem Reiseveranstalter noch weitere umfangreiche Korrespondenz führen.

Die Rechtsfolgen beim Reisemangel sind

  • Minderung
  • Schadensersatz

Was versteht man unter Minderung bzw. Schadensersatz?

  • Minderung ist eine teilweise Rückerstattung des Reisepreises. Minderungsquoten finden sich z.B. in der sog. Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung.
  • Neben Minderung ist der Reisende in bestimmten Fällen berechtigt Schadensersatz für „entgangene Urlaubsfreude“ vom Reiseveranstalter zu beanspruchen, z. B. wenn Ihm über die Reisemängel hinaus die Urlaubstage verdorben werden oder den erhofften Erholungswert nicht erhält.

In welchen Fällen kann Schadensersatz verlangt werden?

  • Kündigung des Reisevertrages: Aufgrund erheblicher Mängel kann der   Reisevertrag gekündigt werden. In diesem Fall wird die Reise kurzfristig nicht angetreten bzw. abgebrochen, dadurch kann eine Schadensersatzpflicht entstehen.
  • Erhebliche Mängel: Auch wenn der Reisevertrag nicht gekündigt wird, aber die Reisemängel die Urlaubsfreude erheblich beeinträchtigen (z. B. übermäßiger Kakerlakenbefall der Unterkunft) kann Schadensersatz verlangt werden.
  • Kein Reiseantritt möglich: Ist aufgrund eines Umstandes, den der   Reiseveranstalter zu vertreten hat, eine Durchführung der Reise nicht möglich, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz.
  • das persönliche Gespräch
  • qualitativ hochwertige Beratung
  • kundenfreundliche Terminvereinbarungen

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