Das arbeitsgerichtliche Verfahren

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren muss erst ab der Berufungsinstanz beim Landesarbeitsgericht die unterlegene Partei die dem Gegner entstandenen Kosten erstatten.

Die außergerichtlich und in der ersten Instanz anfallenden eigenen Kosten trägt grundsätzlich jede Partei selbst.

Sie brauchen daher nicht zu befürchten, bei einem etwaigen ungünstigen Ausgang die bei der Gegenseite außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht angefallenen Kosten aufgebürdet zu bekommen.

Allerdings muss auch dann, wenn Sie Recht bekommen, die Gegenpartei Ihnen diese bei uns entstehenden Kosten nicht erstatten.

Die von Ihnen zu tragenden Kosten übernimmt möglicherweise eine Rechtsschutzversicherung oder, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Staatskasse.

Dies gilt allerdings regelmäßig nicht für Fahrtkosten oder Abwesenheitsgelder, die bei auswärtigen Terminen anfallen, oder soweit ein die gesetzlichen Gebühren übersteigendes Honorar vereinbart worden ist. Solche Gelder müssen Sie also in jedem Fall selbst zahlen.

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