Die Kostenerstattungspflicht

Für den Ausgleich der bei uns entstehenden Kosten sind zunächst Sie als unser Auftraggeber verantwortlich.

Die von Ihnen zu tragenden Kosten übernimmt möglicherweise eine Rechtsschutzversicherung oder, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Staatskasse.

Dies gilt allerdings regelmäßig nicht für Fahrtkosten oder Abwesenheitsgelder, die bei auswärtigen Terminen anfallen oder soweit ein die gesetzlichen Gebühren übersteigendes Honorar vereinbart worden ist. Solche Gelder müssen Sie also in jedem Fall zahlen.

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