Die Prozesskostenhilfe

In fast allen gerichtlichen Verfahren (nicht in Strafsachen) kann derjenige, der die Prozesskosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, Prozesskostenhilfe beantragen.

Wird diese bewilligt, kann das Gericht aber nach Beendigung des Rechtsstreites erneut die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vornehmen.

Sollten sich diese wesentlich verbessert haben, kann die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise aufgehoben werden.

 Sie müssen dann damit rechnen, die angefallenen Kosten doch noch zahlen zu müssen.

Ist eine Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, können Sie selbst eine Herabsetzung der Raten beantragen.

Allerdings deckt die bewilligte Prozesskostenhilfe nur die Kosten Ihres Rechtsanwalts sowie die Gerichtskosten.

Für den Fall, dass Sie im Prozess unterliegen oder teilweise verlieren sollten, müssen Sie sich an den gegnerischen Kosten entsprechend beteiligen.

Sollte für Sie Prozesskostenhilfe in Betracht kommen und Sie diese beantragen wollen, geben Sie uns bitte das Formular über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt, unterschrieben und mit vollständigen Belegen in Kopie betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse versehen zurück.

Wenn Sie den Formularvordruck noch nicht erhalten haben sollten, können Sie ihn in unserem Büro bekommen.

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