Informationen zum Erbrecht

Über das Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Nicht selten wird der „letzte Wille" aus Unkenntnis, Sorglosigkeit oder aufgrund falscher Ratschläge unrichtig niedergelegt.

Viele Eheleute sind der Auffassung, dass das gemeinsame Haus nach dem Tode eines von ihnen dem Überlebenden allein gehört. Dabei ist häufig unbekannt, dass in der Regel auch andere Personen miterben und damit Miteigentümer werden. Dies können die eigenen Kinder oder sogar entferntere Verwandte sein. Dann kann es Probleme geben: z.B. kann jeder Miterbe jederzeit die Teilung des Nachlasses verlangen. Das heißt bei einem Haus: Er kann die Zwangsversteigerung des Hauses beantragen. Dazu kann es auch schon zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten kommen.

Das deutsche Erbrecht erlaubt jedem, für seinen Todesfall eine Regelung über sein Vermögen zu treffen. Dazu braucht man gewisse Kenntnisse über das Erbrecht.

 

Der Erbfall

Wenn ein Mensch stirbt, geht sein Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben im gleichen Augenblick über und zwar ohne ihr Zutun, und ohne dass sie davon wissen müssen. Allerdings kann jeder Erbe die Erbschaft ausschlagen. Dies muss aber in der Regel innerhalb von sechs Wochen geschehen, nachdem man davon erfahren hat. Die Ausschlagungserklärung muss vom Notar beglaubigt werden.

Mit dem Nachlass gehen auf den Erben nicht nur das aktive Vermögen des Verstorbenen (z.B. Grundstücke, Wertpapiere, Sparguthaben), sondern auch das passive Vermögen, also die Schulden des Erblassers (z.B. Hypothekendarlehen, Mietrückstände) über. Wenn die Schulden das aktive Vermögen übersteigen, so wird die Erbschaft meistens ausgeschlagen.

Mehrere Erben sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des Nachlasses. Die Erbengemeinschaft wird durch eine Erbauseinandersetzung beendet. Die Auseinandersetzung muss vorgenommen werden, sobald auch nur einer der Miterben dies verlangt. Dabei können die Erben die Art und Weise der Auseinandersetzung wählen: Sie können Gegenstände einzelnen Erben zuteilen, sie können Gegenstände verkaufen und den Erlös teilen, auch kann ein einzelner Erbe einen Gegenstand (z B. ein Haus) übernehmen und die anderen dafür auszahlen. Es müssen aber alle einig sein. Sonst kommt es zur Versteigerung.

 

Die Erbfolge und das Vermächtnis

Hat der Erblasser keine besonderen Vorkehrungen getroffen, so werden die Erben vom Gesetz bestimmt (gesetzliche Erbfolge). Der Erblasser kann aber auch durch Verfügung von Todeswegen (Testament, Erbvertrag) in die gesetzliche Erbfolge eingreifen und seine Erben selbst bestimmen. Auf diese geht dann sein Vermögen als Ganzes über. Sollen dagegen bestimmte Personen nur einzelne Gegenstände erhalten (z.B. das Patenkind die goldene Uhr, die Nichte das Haus in Köln), so ordnet der Erblasser ein Vermächtnis an. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Tode des Erblasser in das Eigentum des Bedachten über Die Erben müssen aber dem Bedachten den Gegenstand herausgeben. Darauf können sie verklagt werden.

 

Die gesetzliche Erbfolge

In der gesetzlichen Erbfolge erben nur Blutsverwandte (auch nichteheliche), durch Adoption Verwandte (von Ausnahmen abgesehen) und der Ehegatte. Es kommen nicht stets alle Verwandten zum Zuge. Das Gesetz weist sie bestimmten Ordnungen zu. Ein einziger Angehöriger einer näheren Ordnung schließt sämtliche Angehörigen einer entfernteren Ordnung von der Erbfolge aus.

Zur ersten Ordnung zählen die Abkömmlinge. Das sind die Kinder, Kindeskinder usw. (nicht die Schwiegerkinder). In erster Linie erben die Kinder, und zwar zu gleichen Teilen. Ist aber ein Kind bereits verstorben, so treten an seine Stelle (für seinen Erbteil) seine Abkömmlinge.

Hat der Erblasser überhaupt keine Abkömmlinge, kommen die Erben der zweiten Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern, die Geschwister und die Abkömmlinge der Geschwister. In erster Linie erben die Eltern. Ist aber ein Elternteil bereits verstorben, so treten an seine Stelle (für seinen Erbteil) seine Abkömmlinge, also Geschwister (ggf. auch Halbgeschwister) bzw. Geschwisterkinder des Erblassers.

Fehlen auch Erben der zweiten Ordnung, kommt die dritte Ordnung zum Zuge. Dazu zählen die Großeltern und deren Abkömmlinge z. B. Tanten, Onkel, Vettern und Cousinen des Erblassers.

Das Erbrecht des Ehegatten richtet sich danach, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten und welche Verwandten als gesetzliche Erben zum Zuge kommen. Galt der gesetzliche Güterstand, so wird der Ehegatte neben Erben der ersten Ordnung (z. B. Kindern, Enkeln) zur Hälfte Miterbe. Neben Erben der zweiten Ordnung (z. B. Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen) wird der Ehegatte Erbe zu drei Vierteln. Gesetzlicher Alleinerbe wird der Ehegatte erst dann, wenn weder Erben der zweiten Ordnung noch Großeltern leben. Bei einem ehevertraglich vereinbarten Güterstand können andere Erbquoten gelten. Zusätzlich erhält der Ehegatte neben Abkömmlingen vorab die Gegenstände als Voraus, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Neben anderen Erben erstreckt sich der Voraus auf den gesamten Hausrat und die Hochzeitsgeschenke.

Aufgrund der geschilderten gesetzlichen Erbfolge fällt z.B. der Hälfteanteil eines verstorbenen Ehegatten an dem gemeinschaftlichen Haus nicht ohne weiteres dem überlebenden Ehegatten allein zu. Vielmehr vererbt sich dieser Anteil zur Hälfte an Abkömmlinge und bei kinderloser Ehe zu einem Viertel an Eltern bzw. Geschwister oder Geschwisterkinder.

 

Das Testament und der Erbvertrag

Durch eine Verfügung von Todeswegen kann der Erblasser aber auch selbst bestimmen, wer sein Vermögen nach seinem Tode erhält. Dabei braucht er sich nicht an die gesetzliche Erbfolge zu halten. Er kann beispielsweise Personen, die nicht zu den gesetzlichen Erben zählen, zu Erben berufen, einzelne gesetzliche Erben übergehen, die gesetzlichen Erbquoten abändern, Vor? und Nacherbschaft, Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen, die Verteilung des Nachlasses unter den Erben regeln oder auch die Auseinandersetzung über Nachlassgegenstände auf Zeit ausschließen.

Derartiges kann man in einem Erbvertrag oder in einem Testament regeln. Der Erbvertrag muss beim Notar beurkundet werden; für das Testament ist die Beurkundung nicht zwingend vorgeschrieben. Es kann auch als eigenhändiges Testament wirksam errichtet werden. Dann muss aber nicht nur die Unterschrift, sondern auch der ganze Text des Testaments mit eigener Hand geschrieben sein. Ein solches eigenhändiges Testament ist der Form nach wirksam.

Häufig bereitet aber der Inhalt eines privatschriftlichen Testaments Schwierigkeiten, Es kann unklare Begriffe oder mehrdeutige Formulierungen enthalten; notwendige Regelungen können fehlen. Das kann zu langwierigen Streitigkeiten über die Auslegung des Testaments führen; möglicherweise wird sogar der Wille des Erblassers ins Gegenteil verkehrt. Fachlicher juristischer Rat wird helfen solche Fehler zu vermeiden.

 

Der Pflichtteil

Bei Abfassung einer Verfügung von Todeswegen sollte bedacht werden, dass Pflichtteilsrechte bestehen können. Solche Rechte haben Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Kindeskinder, eheliche wie nichteheliche), bei Kinderlosigkeit des Erblassers die Eltern (nicht die Geschwister), der überlebende Ehegatte, vorausgesetzt, der Erblasser hat diese Personen nicht ausreichend berücksichtigt. Andere Personen sind nie pflichtteilsberechtigt.

Das Pflichtteilsrecht gewährt keine unmittelbare Beteiligung am Nachlass. Es steht dem Pflichtteilsberechtigten nicht zu, an dem Besitz und der Verwaltung des Nachlasses teilzunehmen oder die Auseinandersetzung zu betreiben. Er kann vielmehr nur die Zahlung einer Geldsumme verlangen. Diese beträgt die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils.

  • das persönliche Gespräch
  • qualitativ hochwertige Beratung
  • kundenfreundliche Terminvereinbarungen

Wir legen größten Wert auf:

 Impressum

 Kontakt

Ihre Rechtsanwälte

in Mönchengladbach

Wir legen größten Wert auf:

  • das persönliche Gespräch
  • qualitativ hochwertige Beratung
  • kundenfreundliche Terminvereinbarungen