Das Scheidungsverfahren

1. Anzuwendendes Recht
Wenn beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind, gilt Deutsches Recht.

Ist nur einer der Ehegatten Deutscher, dann richtet sich die Ehescheidung nach deutschem Recht, wenn sie in Deutschland stattfindet. Findet die Ehescheidung im Ausland statt, so ist unter Umständen das dortige Recht anzuwenden;

Wenn beide Ehegatten Ausländer sind, so findet deren Heimatrecht Anwendung, wenn sie beide die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen;

Sind sie verschiedener Staatsangehörigkeit und leben sie gemeinsam in Deutschland, so richtet sich die Scheidung nach deutschem Recht.


2. Zuständigkeit
Für den Scheidungsantrag ist das Amtsgericht sachlich, das Familiengericht funktionell zuständig.

Örtlich ist zunächst dasjenige Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben;

Fehlt es an einem solchen Aufenthalt, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat;

Ist auch dies nicht gegeben, so ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

Fehlt ein solcher Gerichtsstand, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt der Beklagten oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers gelegen ist.


3. Ordnungsgemäßer Antrag
Der Scheidungsantrag muss Erklärungen zu jenen Folgesachen enthalten, die als Zwangsverbund mit der Ehescheidung ausgestaltet sind.

Zu diesem Zwangsverbund zählen die Entscheidung über die elterliche Sorge und der Versorgungsausgleich.

Bei einer einverständlichen Scheidung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der Antragsteller muss in der Antragsschrift mitteilen, dass der Ehegatte zustimmt oder ebenfalls die Scheidung beantragt;
  • Die Antragsschrift muss einen übereinstimmenden Vorschlag hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts enthalten;
  • Die Antragsschrift muss die von den Ehegatten einvernehmlich getroffene Regelung der Unterhaltspflicht gegeneinander und gegenüber den ehelichen Kindern sowie hinsichtlich Ehrewohnung und Hausrat beinhalten.
     

Scheidung und Rechtsanwalt

1. Wann ist ein Rechtsanwalt erforderlich ?
Zur Stellung eines Scheidungsantrages benötigt man einen Anwalt. Dies bedeutet, dass derjenige Ehegatte unbedingt einen Anwalt braucht, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte braucht nur dann einen Anwalt, wenn er selber irgendwelche Anträge im Scheidungsverfahren stellen will. Bei einer einverständlichen Scheidung braucht der andere Ehegatte also meistens keinen eigenen Anwalt. Dies ist sogar dann der Fall, wenn der andere Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden ist. Möchte der andere Ehegatte jedoch im Scheidungsverfahren Anträge stellen, benötigt er wieder einen Rechtsanwalt. Kommt es zu einer einverständlichen Scheidung, hat derjenige Ehegatte die Kosten des Anwalts zu tragen, der den Rechtsanwalt beauftragt. Denn es ist sein Anwalt, nicht etwa der Anwalt beider Ehegatten. Der Anwalt darf nur die Interessen desjenigen Ehegatten vertreten, der ihn beauftragt hat. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der nichtantragstellende Ehegatte einen Rechtsanwalt außergerichtlich beauftragt, d. h., dass er von diesem nur beraten wird, ihn aber nicht im eigentlichen Scheidungsverfahren auftreten lässt. Dies führt zu einer Kostenersparnis.


2. Was kostet ein Rechtsanwalt?
Die Kosten eines Anwalts setzen sich nach der Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (RVG) im wesentlichen aus den Anwaltsgebühren, den Auslagen des Anwalts und der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 16 % zusammen.

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